Präambel
Cannabis Social Clubs (CSC) sind Anbaugemeinschaften von Cannabisnutzern, die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich organisieren oder, dort wo Anbau von Cannabis noch nicht erlaubt ist, die Legalisierung des Konsums und des Anbaus von Cannabis zum Eigenbedarf anstreben.
Die zunehmende gesellschaftliche Akzeptanz und die rechtlichen Entwicklungen im Umgang mit Cannabis in Deutschland eröffnen neue Möglichkeiten für einen verantwortungsbewussten und regulierten Umgang mit der Pflanze. Der gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis bietet die Chance, den Eigenbedarf der Mitglieder in einem sicheren, legalen und kontrollierten Rahmen zu decken. Gleichzeitig schafft dieser Ansatz Raum für Aufklärung und Prävention in Bezug auf die Risiken des Konsums sowie den Schutz von Jugendlichen und Minderjährigen.
Der Cannabis Anbau Leipzig e.V. hat sich zum Ziel gesetzt, seinen Mitgliedern eine Plattform zu bieten, um den gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis für den Eigenkonsum zu organisieren und zu fördern. Dabei legt der Verein besonderen Wert auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Umsetzung umfassender Maßnahmen zum Gesundheits- und Jugendschutz. Darüber hinaus sieht sich der Verein in der Verantwortung, durch präventive Aufklärung und Beratung seine Mitglieder über die potenziellen Risiken des Cannabiskonsums zu informieren und einen verantwortungsvollen Umgang mit der Pflanze zu unterstützen.
Mit dem gemeinschaftlichen Anbau und der Weitergabe von Cannabis sowie zukünftig der eventuellen Bereitstellung von Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau verfolgt der Verein keinen wirtschaftlichen Zweck, sondern fördert die Selbstversorgung seiner Mitglieder im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Dabei stehen der Schutz, der Gesundheit seiner Mitglieder und die Vermeidung, von Missbrauch im Mittelpunkt aller Vereinsaktivitäten.
Der Cannabis Anbau Leipzig e.V. sieht sich als Vorreiter eines verantwortungsbewussten Umgangs mit Cannabis, der gesellschaftliche Aufklärung und gesundheitsfördernde Präventionsmaßnahmen miteinander verbindet.
Wir heißen als Mitglieder nicht nur Cannabis-Nutzer willkommen, sondern ausdrücklich alle Menschen, die an einer akzeptierenden und regulierenden Drogenpolitik und Gesetzgebung zum Schutz von Jugend, Verbrauchern und Gesellschaft interessiert sind.
In diesem Sinne gibt sich der Cannabis Anbau Leipzig e.V. seine Satzung.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen “Cannabis Anbau Leipzig”
Er hat seinen Sitz in Leipzig und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach führt er im Namen den Zusatz e. V. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Zweck des Vereins ist ausschließlich und unter legalen Bedingungen, der gemeinschaftliche Eigenanbau, die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum sowie eventuell zukünftig die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder an andere Anbauvereinigungen welche eine entsprechende Erlaubnis vorlegen können.₁
Aufklärung, Jugendschutz und Prävention Dem Cannabis Anbau Leipzig e.V. sind Jugendschutz und Prävention, sowie der Verbraucherschutz ein besonderes Anliegen. Dafür ist eine wissenschaftlich fundierte und ideologiefreie Aufklärung von zentraler Bedeutung. Deshalb möchte der Verein nach Möglichkeit Aufklärungsarbeit, unteranderem an Schulen und in Jugendeinrichtungen leisten. (Näheres unter §9)
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Cannabis Anbau Vereins Leipzig e.V. können alle natürlichen Personen werden, welche das 21. Lebensjahr begonnen und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Stimmberechtigt sind ausschließlich natürliche Personen. Über Aufnahmeanträge für Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, hat er dies dem Bewerber/der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. Er/sie hat das Recht den Antrag auf Mitgliedschaft der nächsten Mitgliedervollversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres. Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in Deutschland hat. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Einspruch einlegen, über welchen die nächste Mitgliedervollversammlung endgültig entscheidet. In diesem Fall wird das Mitglied zur nächsten Mitgliedervollversammlung geladen um ihm rechtliches Gehör zu gewähren. Eine Vereinsmitgliedschaft wird mit einer Mindestlaufzeit von drei Monaten abgeschlossen.
Mitglieder, die dem Verein neu beitreten, sind Probemitglieder. Probemitglieder haben eine mindestens 6 monatige Probezeit, die mit dem Tag der ersten Beitragszahlung beginnt. Probemitglieder haben nur einen beschränkten Zutritt zu den Vereinsräumen und kein Stimmrecht. Über die Ernennung zum ordentlichen Mitglied entscheidet der Vorstand nach Ermessen und Ablauf der Probezeit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitgliedervollversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Mitgliedsbeiträge regelt. Mitglieder können sich für Vereinsaktivitäten zu Arbeits- und Interessengemeinschaften zusammenschließen.
§ 5 Vereinsmittel
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an dem Vereinsvermögen.
Alle an den Verein zu leistenden Beiträge sowie die Art, Fälligkeit, Zahlungsform und die Voraussetzungen für Beitragsbefreiungen werden in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erlassen. Der Vorstand kann die Beitragsordnung nach Ermessen ändern. Änderungen der Beitragsordnung treten ab dem 3. Monat nach Bekanntgabe in Kraft.
§ 6 Zugehörigkeit zu einem Dachverband
Über den Beitritt zu einem Dachverband entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Die Mitgliedervollversammlung
Der Präventionsbeauftragte
Der Vorstand
§ 8 Mitgliedervollversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel vom 1. Vorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation. Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:
I. die Wahl und Abwahl des Kernvorstands,
II. Satzungsänderungen,
III. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands,
IV. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
V. sowie die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliedervollversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen einberufen. Die Einladung erfolgt ausschließlich elektronisch, solange das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Ein Mitglied, das widerspricht, wird schriftlich mit einfachem Brief eingeladen. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
Die Mitgliedervollversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der ein Mitglied des Vorstands anwesend ist, wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes anwesende sowie stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden.
§ 9 Präventionsbeauftragter
Der Cannabis Anbau Leipzig e.V. verpflichtet sich, zu einem umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutz beizutragen und seine Mitglieder zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand Präventionsbeauftragte.
1. Präventionsbeauftragte werden vom Vorstand bis auf Widerruf ernannt.
2. Präventionsbeauftragte stehen Mitgliedern des Vereins als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention persönlich, telefonisch o. per Mail zur Verfügung.
3. Präventionsbeauftragte stellen sicher, dass durch den Verein geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zu einem risikoreduzierten Konsum von Cannabis und zur Suchtprävention getroffen werden. Der Präventionsbeauftragte bringt seine Kenntnisse bei der Erstellung des Gesundheits- und Jugendschutzkonzeptes ein und stellt dessen Umsetzung sicher.
4. Präventionsbeauftragte haben gegenüber dem Verein nachzuweisen, dass sie über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügen, die sie durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder bei vergleichbar qualifizierten Einrichtungen erworben haben. Der Nachweis der Beratungs- und Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer qualifizierten Schulung erbracht.
5. Präventionsbeauftragte kooperieren im Namen des Vereins mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise, dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.
6. Der Präventionsbeauftragte ist dafür zuständig, dass den Vereinsmitgliedern jederzeit ausreichend kostenloses Informationsmaterial zur Suchtprävention und zum Gesundheitsund Jugendschutz in den Vereinsräumen zur Verfügung stehen.
§ 10 Vorstand
Der Kernvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden. Der 1. Vorsitzende ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nach Ermessen der Mitgliederversammlung kann der Kernvorstand um einen 2. Vorsitzenden erweitert werden. Der Kernvorstand wird von der Mitgliederversammlung bis auf Widerruf gewählt.
Der Kernvorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgabengebiete oder bestimmte Einzelfälle Vollmachten ( auch mit Einzelvertretungsvollmacht ) zu erteilen.
Der Kernvorstand kann eine/n Geschäftsführer/in als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen. Diese/r kann auch ein Vorstandsmitglied sein. Für die Geschäftsführung kann ein Entgelt vereinbart werden. Die Aufgaben und der Umfang der Vertretungsvollmacht werden bei der Bestellung festgelegt.
Weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsberechtigung ( Fachvorstand ) können vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über die Zahl der Mitglieder des Fachvorstands, ihren Aufgabenbereich, ihre Vollmacht und Amtsdauer sowie ihr Stimmrecht bei Beschlüssen des Vorstands entscheidet der Kernvorstand.
Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsführungsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter den Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch in Textform oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren in Textform oder fernmündlich erklären. Die Beschlüsse des Vorstands sind schriftlich zu protokollieren und vom Schriftführer sowie einem Mitglied des Kernvorstands zu unterzeichnen.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
Vorstandsmitglieder können durch die Mitgliederversammlung lediglich aus wichtigem Grund im Sinne des § 27 BGB abberufen werden.
Der/Die erste Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die Zeichnung durch den/die erst Vorsitzende/n. Die Amtszeit des erst Vorsitzenden ist unbegrenzt. Alle Mitglieder sind berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren, die Protokolle sind den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben.
§ 11 Vergütung
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Mitglieder – soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden – und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
Vereins- und Organämter können auf Grundlage eines Dienstverhältnisses tätig sein. Zuständig für den Abschluss, die Änderungen und die Beendigung des Vertrages sind die Mitglieder des Kernvorstands. Das Dienstverhältnis endet mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
Der Kernvorstand kann bei Bedarf Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Kernvorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis haben die Mitglieder des Vorstands.
§ 12 Haftung
Alle für den Verein Tätigen sowie alle Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das gilt auch, wenn sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Sind Organ- oder Amtsträger sowie besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für (leicht) fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Satzungszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 13 Satzungsänderung und Auflösung
Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliedervollversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliedervollversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliedervollversammlung mitzuteilen.
Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
Hanf e. V.
TiMMi ToHelp e.V.
Unterschriften Gründungsmitglieder
Mit der Unterzeichnung des Gründungsprotokolls akzeptieren alle anwesenden Gründungsmitglieder die vorliegende Vereinssatzung. Auszug Gründungsprotokoll 28.02.24: 02.10.24:
02.10.24: Aufrgrund rechtlicher Anforderungen wurde die Satzung gemäß §13 vom Vorstand angepasst, die Mitglieder wurden per E-Mail über die Änderungen Informiert.
Anhänge:
. Der Cannabis Anbau Leipzig e.V. hält sich künftig die Möglichkeit frei, Vermehrungsmaterialien, wie z.B. Samen und Stecklinge an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr (Alterskontrolle) vollendet haben oder an andere Anbauvereinigungen welche eine entsprechende Erlaubnis vorlegen können, weiterzugeben.
Dies ist aber nicht das Hauptaugenmerk des Vereins und soll daher vorerst nicht weiter verfolgt werden.
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